AGB der Fa. ME Pressen GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

  1. Diese AGB sind ausschließliche Grundlage der Angebotsabgabe bzw. – annahme. Ihre Anwendbarkeit wird mit Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart. Entgegenstehende oder von den AGB der ME Pressen GmbH (nachfolgend ME Pressen genannt) abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller erkennt ME Pressen nicht an, es sei denn, ME Pressen hat zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB der ME Pressen gelten auch dann, wenn ME Pressen in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt, bzw. ihre Leistung gegenüber dem Besteller vorbehaltlos erbringt.
    Für die im Rahmen des Angebots ME Pressen zu erbringenden Leistungen sind nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen unabdingbare Voraussetzungen.
  2. Nebenabreden zu diesem Vertrag, insbesondere Zusicherungen oder Änderungen seiner Bestimmungen, bedürfen der Schriftform.
  3. Technische Zeichnungen, Berechnungen oder zur Verfügung gestellte Daten bleiben das geistige Eigentum der ME Pressen und dürfen nicht vervielfältigt und/oder an unabhängige Dritte weitergegeben werden.
  4. In Bezug auf die Einbeziehung der AGB bei einem Vertragsschluss mit Unternehmen wird auf § 310 BGB hingewiesen.
  5. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB.

§ 2 Vertragsinhalt

  1. Der Kunde fordert die Leistungen unter Angabe einer Auftragsnummer sowie unter Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen bei der ME Pressen schriftlich an.
  2. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ME Pressen gilt der Auftrag seitens der ME Pressen als angenommen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dann Vertragsbestandteil des durch die Auftragsbestätigung der ME Pressen mit dem Kunden zustande gekommenen Vertrages.
  3. Falls die Auftragsbestätigung Abweichungen zu dem Auftrag des Kunden aufweist und diese Abweichungen nicht innerhalb von 14 Tagen beanstandet werden, gilt die Auftragsbestätigung als rechtsverbindlich.
  4. Wir behalten uns vor, im handelsüblichen Umfang durch den technischen Fortschritt/Innovationen oder durch rationalisierungsbedingte gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit etc. bleiben stets vorbehalten.
    Stellt sich im Rahmen der Fertigungsplanung, bzw. Fertigung bzw. Maschinenabnahme heraus, das für das Erreichen der angestrebten technischen Werte größere oder kleinere Pumpen, Ventile, Lärmschutzmaßnahmen oder Motoren erforderlich sind, steht es dem Hersteller frei, auf Kosten des Kunden die technisch erforderliche Lösung zu wählen und zu verbauen, sofern diese Lösung für den Kunden den Maschinenpreis nicht um mehr als 10 % verteuert.
  5. Sollte der Kunde ein Pflichtenheft erstellt haben, ist der Kunde für die Übereinstimmung mit dem zum Auftrag führenden Angebot zuständig. Ausschließlich die im Angebot aufgeführten Funktionen und Zulassungen werden seitens ME Pressen gemäß § 10 garantiert.
  6. Für Teile, die nicht von der ME Pressen geliefert werden, übernimmt die ME Pressen keine Gewährleistung.
  7. Die Weitergabe von erstellten Angeboten der ME Pressen durch den Empfänger an unabhängige Dritte ist untersagt und unterliegt der mit dem Erhalt eingewilligten Geheimhaltungsvereinbarung im Sinne des geistigen Eigentums der ME Pressen.
  8. Die ME Pressen haftet nicht für Verzögerungen in der Abwicklung des Vertrages oder für eine bei ihr eintretende Unmöglichkeit, sofern sie die Umstände hierfür nicht zu vertreten hat.
  9. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Nichterhalten von Export oder Importlizenzen oder anderer Regierungsgenehmigungen, die zur Lieferung der Produkte erforderlich sind, als höhere Gewalt betrachtet wird und von der ME Pressen nicht zu vertreten ist.
  10. Die ME Pressen behält sich vor, Einsätze nicht vorzunehmen, wenn sie die Sicherheit ihrer Mitarbeiter für nicht gewährleistet hält oder ein Erfolg der auszuübenden Tätigkeit nicht zu erwarten ist.
  11. Verfahrgeschwindigkeiten und Hubzahlangaben sind bindend, mit einer Toleranz von +/- 10 %

§ 3 Lieferung

  1. Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Lager ME Pressen oder im Auftrag direkt vom Hersteller oder Zwischenlieferanten. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Bereitstellung der Produkte gehen alle Gefahren, insbesondere Verschlechterung oder Untergang der Ware zu Lasten des Kunden. Des Weiteren gelten die im Kaufvertrag vereinbarten Incoterms zu der aktuellsten Ausgabe.
  2. Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Kunden, ebenso wie die Kosten des An- und Abtransports, bzw. wie im Kaufvertrag vereinbart.
  3. Bei den angegebenen Lieferzeiten ist unter Angabe von Gründen eine Verdoppelung der genannten Lieferzeit zulässig. Die vereinbarten Lieferzeiten starten frühestens nach Anzahlung des Kunden und spätestens nach Freigabe der technischen Zeichnungen durch den Auftraggeber. Eine Verlängerung der Lieferzeit berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages und auch nicht zu Schadenersatzforderungen. Kommt der Kunde mit seinen Abschlagszahlungen in Verzug, verlängert sich automatisch die Lieferzeit entsprechend.

§ 4 Herstellerwechsel

  1. ME Pressen lässt die verkauften Pressen bei verschiedenen Herstellern fertigen, je nach Eignung. Ein Wechsel des Herstellers berechtigt nicht zur Kündigung des Kaufvertrages. ME Pressen ist frei in der Wahl der Produktionspartner und braucht einen Wechsel auch nicht gegenüber dem Kunden zu begründen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

  1. Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum der ME Pressen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag.
  2. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware hiermit an ME Pressen ab.
  3. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der ME Pressen um mehr als 20 %, so gibt ME Pressen auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

§ 6 Installation

  1. Die Installierung unserer gelieferten Produkte erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch den Kunden zu dessen Kosten und Mitteln. Der Kunde wurde über den Umfang aller im Angebot befindlichen Bedeutungen der Leistungen und Zusatzleistungen informiert, ohne dass es einer weiteren Beschreibung bedarf.
  2. Im Angebot genannte Kundenwünsche sind bis zur Zeichnungsfreigabe schriftlich und eindeutig im Umfang zu benennen.

§ 7 Mithilfe des Kunden

  1. Bei technischen Fragen, bei der Konstruktionsplanung und Fertigung der bestellten Pressen kann es zu Rückfragen kommen, deren zügige Beantwortung erforderlich ist, da sonst eventuell die zugesagten Liefertermine nicht eingehalten werden können. Daher ist der Kunde verpflichtet, über seine Fertigungsprozesse und seine Anforderungen an die Maschine detailliert Antwort zu geben. Das gilt besonders, wenn vom Werk nach Auftragserhalt weitere Details angefordert werden oder wenn Techniker des Herstellers im Betrieb des Kunden Unklarheiten beseitigen möchten. Die reguläre Lieferzeit verlängert sich um die Zeitspanne, die das Werk auf die Beantwortung offener Fragen warten muss.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die ME Pressen übernimmt die Gewährleistung dafür, dass ihre gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Material- und Bearbeitungsmängeln und Bearbeitungsfehlern sind. Aufgrund dieser Gewährleistung ist die ME Pressen nur dann verpflichtet, Reparaturen durchzuführen, wenn die entsprechenden Mängel vom Kunden unverzüglich mitgeteilt wurden. Fehlerhafte Serviceleistungen werden nach Wahl der ME Pressen durch erneute Instandsetzung oder Austausch kostenlos nachgebessert.
    Die Gewährleistung wird nur auf Materialien und nach Prüfung sowie eindeutigem Nachweis der Fehlerhaftigkeit gewährleistet. Arbeitszeiten oder Personaleinsätze sind nicht enthalten und werden dem Endkunden immer berechnet, sofern der Kunde diese nicht eigenständig erbringen kann/will. Der Aus- und Einbau beschädigter oder defekter Teile unterliegt der Leistung des Kunden auch während des Garantiezeitraums. Der fachmännische Aus- und Einbau muss dabei jederzeit gewährleistet sein und wird vorausgesetzt. Bei Schäden durch falschen oder unsachgemäßen Aus- oder Einbau erlischt jeglicher Garantieanspruch mit sofortiger Wirkung.
  2. Die ME Pressen gewährt die gesetzlichen Garantieansprüche von 12 Monaten. Garantieverlängerungen darüber hinaus, müssen Vertraglich vereinbart werden. Eine Verlängerung der Garantieansprüche durch Austausch oder Instandsetzung ist nicht gegeben.
  3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate nach Rechnungsdatum oder wie vereinbart. Sie verlängert sich um den Zeitraum einer eventuellen Nachbesserung.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn Hard- und/oder Software ohne schriftliche Einwilligung der ME Pressen unsachgemäß benutzt oder verändert oder ihre technischen Originalkennzeichen geändert oder beseitigt wurden. Während der Reparaturen ausgetauschte Teile werden Eigentum der ME Pressen. Ersatzteile, die nicht durch Servicepersonal der ME Pressen zurückgenommen wurden, sind vom Kunden zu eigenen Lasten umgehend an die ME Pressen zurückzusenden.
  5. Soweit die ME Pressen unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten hat, sind Schadensersatzforderungen aus entgangenem Gewinn und mittelbaren Schäden ausgeschlossen.
  6. Schadensersatzansprüche gegen die ME Pressen verjähren in 6 Monaten nach Bekanntgabe.
  7. Die ME Pressen vermittelt gegebenenfalls Arbeiten an Ihr bekannte Servicepartner und kann diese Leistungen dann dem Endkunden in Rechnung stellen, wenn diese vom Kunden nicht in Eigenleistung erbracht werden können oder wollen.
  8. Für Maschinen, die außerhalb von Deutschland eingesetzt werden, sei es durch Auslieferung oder Eigenverlagerung des Kunden, fallen bei Arbeitseinsätzen der ME Pressen vor Ort zusätzlich zu dem eingesetzten Personalkosten, zusätzlich die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung an. Diese Kosten sind im vollen Umfang vom Kunden zu tragen.
  9. Bei möglichen Direkt-/Werks-/Dreiecksgeschäften (z. B. Hersteller/ME Pressen/Kunde) werden anfallende oder in Rechnung gestellte Kosten des Dritten vollumfänglich an den Kunden weiterberechnet.
  10. Nachträgliche Programmierungen oder Fehlerdiagnosen können ausschließlich online durchgeführt werden. Der Kunde trägt immer Verantwortung für eine Internetverbindung sowie die Kosten für anfallende Softwareprogramme, sofern in der Maschine kein dafür vorgesehenes und fest installiertes Fernwartungsmodul vorhanden ist.
    Bei nachweislichen Fehlern durch Bedienung, Verwaltung der Maschine erlischt jeglicher Garantieanspruch.
    Dieses gilt auch, wenn an der Maschine Um- oder Anbauten vom Kunden oder auch von Dritten vollzogen werden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen sind bis 5 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zahlbar. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei langfristigen Arbeiten werden Zwischenrechnungen erstellt. Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen kann verrechnet werden.
  2. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen Forderungen erfolgen.
  3. Falls keine Festpreisabrede schriftlich getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss eintreten, vorbehalten. Eine schriftliche Ankündigung über diesen Schritt wird durch ME Pressen vorab erfolgen. Da wir unsere Preise auf der Wechselkursbasis USD / EURO / CNY kalkulieren, bleiben angemessene Preisänderungen für den Fall erheblicher Kursschwankungen ebenfalls vorbehalten.
  4. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  5. Die vertraglichen Zahlungsabschläge sind vollumfänglich einzuhalten. Abzüge oder Teilzahlungen, die von dieser Vereinbarung abweichen, sind nicht zulässig.

§ 10 Haftung

  1. Eine Haftung der ME Pressen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich unerlaubter Handlung oder Unmöglichkeit, besteht nur im Fall grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung, es sei denn, dass die schuldhafte Pflichtverletzung eine zugesicherte Eigenschaft oder einen damit vergleichbaren Vertrauenstatbestand betrifft.
  2. Für alle übrigen Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen und leitende Angestellte sowie die persönliche Haftung der Mitarbeiter der ME Pressen
  4. Anfallende Zinsen die durch Finanzierungen oder Zahlungsverzug wie z.B. durch Abnahme-, Liefer- oder Transportverzögerungen entstehen, fallen nicht zu lasten der ME Pressen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB gilt anstelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für den Fall, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten.
  2. Erfüllungsort ist Gelsenkirchen.
  3. Sämtliche Erklärungen, die im Zusammenhang mit den AGB abgegeben werden, bedürfen der Schriftform oder der Erklärung per E-Mail. Dies gilt auch für Nebenabreden und Änderungen oder Ergänzungen.
  4. Gerichtsstand, soweit der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gesetzlich zulässig, ist Gelsenkirchen.
    ME Pressen ist berechtigt, auch in jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Gelsenkirchen, Deutschland 25.11.2024